Wer dem Kath. Frauenkreis Epfendorf beitreten möchte, kann sich hier das Beitritts-Fomular downloaden.

Satzung des Katholischen Frauenkreises Epfendorf e.V.

1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „ Kath. Frauenkreis e.V. „

Er hat seinen Sitz in Epfendorf.
Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

2 Ziel und Aufgabe
Sein Ziel ist es, den Frauen die Möglichkeit zu geben, ihre gemeinsamen Interessen zu verwirklichen.Des Weiteren unterstützt der Verein karitative Einrichtungen wie z.B. Missionen der 3. Welt, soziale Institutionen. (§ 53 AO).

3 Durchführung des Vereinszwecks
Zur Erreichung der Vereinsziele gehören insbesondere

a) Religiöse und kulturelle Bildungsveranstaltungen
b) Soziale und karitative Aufgaben.

4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt in seiner Tätigkeit und mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Vereinszweck wird durch Veranstaltungen und Einrichtungen im Sinne des § 3 der Satzung verwirklicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, welche dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

6 Mitgliedschaft
Die Mitglieder, die an einem Ort oder benachbarten Ort wohnen, schließen sich unter Annahme der Satzung zusammen.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern (Förderern).
Mitglied werden kann jede Person, die die Ziele des Vereins anerkennt und fördert. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
Jedes Mitglied zahlt Beitrag. Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes  Personen ernannt werden, die sich um Ziele des Vereins große Verdienste erworben haben oder auf 30-jährige Mitgliedschaft verweisen können. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, sie haben beratende Stimme. Fördernde Mitglieder beteiligen sich durch Spenden an der Durchführung der Vereinsaufgaben.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt aus dem Verein, dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand des Vereins.
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins.

7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus:

    dem Vereinsvorstand
    den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
    den Ehrenmitgliedern ( mit beratender Stimme)
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehörendie Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts und die Entlastung des Vereinsvorstandes
1. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern satzungsgemäß erstellten Anträge
2. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstande
3. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens 14 Tage vor der Sitzung in der örtlichen Presse zu geschehen. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch die Vereinsvorsitzende oder ihrer Stellvertreterin.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat.

8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

          der ersten Vorsitzenden
          der stellvertretenden Vorsitzenden
          der Schatzmeisterin
          der Schriftführerin
          Beisitzerinnen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren nach dem rollierenden System gewählt, d.h. dass in einer Mitgliederversammlung immer nur die halbe Vorstandschaft und die Hälfte der Beisitzer gewählt werden.
Es werden in einem Jahr die 1. Vorsitzende, die Schriftführerin und 3 bis 4 Beisitzerinnen gewählt, im darauffolgenden Jahr die 2. Vorsitzende, Kassiererin und 3 bis 4 Beisitzerinnen.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Scheidet währende der Wahlperiode ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so übernimmt eine Stellvertreterin ihre Aufgaben. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vereinsvorstand im Amt. Der Vorstand tritt wenigstens viermal im Jahr zusammen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das in der darauffolgenden Sitzung vorgelegt wird.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Sorge für die Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins
b) Planung und Durchführung von Veranstaltungen
c) Führung der Verwaltungsgeschäfte des Vereins
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Einberufung der Mitgliederversammlung
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
g) Entgegennahme und Behandlung von Anträgen der Mitgliedern

9 Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 31 BGB.

10 Vermögensrechtliche Bestimmungen
Den Mitgliedern stehen die im § 716 Absatz 1 BGB bezeichneten Recht nicht zu. Der Verein kann nur durch den Beschluss der Mitgliedersammlung aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung muss die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Katholischen Kirchengemeinde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Epfendorf, Juli 1997